Satzung


§ 1
Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen
„Förderkreis Kinder und Kunst“

mit Sitz in Mosbach.

Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2
Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung.

Zweck des Vereins ist es, die Bildung und Erziehung von Kunst und Kultur von Kindern und Jugendlichen und interessierten Erwachsenen zu fördern. Dazu gehören folgende Aufgaben:

- Einrichtungen einer Kinder- und Jugendkunstschule
- Besuch von Museen und ähnlichen Einrichtungen
- Besuch von Künstlern, Werkstätten und deren Einbeziehung in die Arbeit der Schule
- Zusammenarbeit mit anderen kulturellen Einrichtungen
- Repräsentation von in den einzelnen Klassen entstandenen Arbeiten

Er kann die Erfüllung seiner gemeinnützigen Zielsetzungen bewirken, indem er Mittel für die Verwirklichung seiner steuerbegünstigten Zwecke anderen steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellt.


§ 3
Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 4
Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Vereinsziele unterstützt. Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis. Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.


§ 5
Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Ausgeschlossen werden können Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bei Zustimmung einer ¾ -Mehrheit des Vorstandes. Ein Mitglied kann seinen Austritt zum Ende des Kalenderjahres, spätestens zum 30. September eines jeden Jahres in einem Brief an den Vorstand erklären.
Bei Ende der Mitgliedschaft wird der Beitrag für das laufende Jahr nicht zurückgezahlt.


§ 6
Mitgliedsbeitrag

Ein Mitgliedsbeitrag kann von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.


§ 7
Vereinsorgane

Dem Verein gehören folgende Organe an:

1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung


§ 8
Vorstand

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er besteht aus mindestens drei, höchstens jedoch sechs Mitgliedern.

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder bleiben auf jeden Fall solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen jeweils alleinvertretungsberechtigten 1. und 2. Vorsitzenden. Die Wahl gilt für die Amtsdauer oder restliche Amtsdauer des jeweiligen Vorstandsmitgliedes. Wird ein Vorstandsmitglied wiederbestellt, so gilt die Wahl zum 1. oder 2. Vorsitzenden nicht für die neue Amtsdauer fort. Die Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Soweit erforderlich gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.


§ 9
Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegen sämtliche Aufgaben, die nicht in den Tätigkeitsbereich der Mitgliederversammlung fallen.

Er versammelt sich auf Einberufung des 1. oder 2. Vorsitzenden, sooft es die Geschäfte erfordern. Vorstandssitzungen sind ferner durchzuführen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder ein entsprechendes Begehren stellen.

Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

- Erstellung der Jahresrechnung und falls erforderlich eines Haushaltsplanes
- Einberufung der Mitgliederversammlungen
- Festsetzung der Aufwandsentschädigungen für alle anfallenden Arbeiten der ehrenamtlich für den Verein Tätigen.
- Bestellung eines Schulleiters sowie eines stellvertretenden Schulleiters.
- Genehmigung einer von den Schulleitern beschlossene Schulordnung.
- Beschlussfassung gemeinsam mit den Schulleitern über die Einrichtung von Klassen und Kursen, sowie Lehr-,
  Lerninhalte, Kursorte und -zeiten sowie über schulisch notwendige Anschaffungen.
- Beschlussfassung gemeinsam mit den Schulleitern über die Einstellung von Dozenten.
- Vereinbarung mit den Dozenten über deren Unterrichtsvergütung.


§ 10
Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins an.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Daneben ist auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes oder von fünf Vereinsmitgliedern eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch einen Vorsitzenden des Vorstandes unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens 14-tägiger Ladefrist auf schriftlichem Wege.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

- Die Entgegennahme und Feststellung der Jahresrechnung und falls erforderlich des Haushaltsplanes des Vorstandes
- Die Entlastung des Vorstandes
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder
- Die jederzeit zulässige Abberufung des Vorstandes
- Die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins

Anträge sind vier Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Es können in der Regel nur Tagesordnungspunkte verhandelt und zur Abstimmung unterbreitet werden. In Bedarfsfällen kann auf Vorschlag des Vorstandes und wenn alle anwesenden Mitglieder zustimmen auf Förmlichkeiten hinsichtlich dem Gegenstand der Mitgliederversammlung verzichtet werden. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom 1. oder 2. Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit der Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Eine Änderung des Vereinszwecks bedarf der Einstimmigkeit. Alle übrigen Beschlüsse, insbesondere die über Beitragserhöhungen, können mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.


§ 11
Dozenten

Die Dozenten der Schule verpflichten sich, die Ziele des Vereins zu unterstützen und in seinem Sinn zu unterrichten. Sie sollen in regelmäßigen Abständen zusammentreffen und ihre Unterrichtsplanung besprechen und offen legen.


§ 12
Ehrenamtlich Tätige

Den ehrenamtlich für den Verein Tätigen können im Rahmen der jeweiligen Steuerfreibeträge Zuwendungen gewährt werden, über die der Vorstand im Einzelfall zu entscheiden hat.

Die für den Verein ehrenamtlich Tätigen haben dem Verein gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Ihre Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.


§ 13
Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins „Förderkreis Kinder und Kunst“ Mosbach e.V. oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Mosbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützig tätige Vereine der Kinder- und Jugendarbeit zu verwenden hat.