Satzung
§ 1
Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen
„Förderkreis Kinder und Kunst“ mit Sitz in Mosbach.
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 ff. der
Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist es, die Bildung und Erziehung von Kunst und
Kultur von Kindern und Jugendlichen und interessierten Erwachsenen zu
fördern. Dazu gehören folgende Aufgaben:
- Einrichtungen einer Kinder- und Jugendkunstschule
- Besuch von Museen und ähnlichen Einrichtungen
- Besuch von Künstlern, Werkstätten und deren Einbeziehung in die Arbeit der Schule
- Zusammenarbeit mit anderen kulturellen Einrichtungen
- Repräsentation von in den einzelnen Klassen entstandenen Arbeiten
Er kann die Erfüllung seiner gemeinnützigen Zielsetzungen bewirken,
indem er Mittel für die Verwirklichung seiner steuerbegünstigten Zwecke
anderen steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellt.
§ 3
Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die
Vereinsziele unterstützt. Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis.
Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit
einfacher Mehrheit.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder
Tod.
Ausgeschlossen werden können Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes bei Zustimmung einer ¾ -Mehrheit des Vorstandes. Ein Mitglied
kann seinen Austritt zum Ende des Kalenderjahres, spätestens zum 30.
September eines jeden Jahres in einem Brief an den Vorstand erklären.
Bei Ende der Mitgliedschaft wird der Beitrag für das laufende Jahr nicht zurückgezahlt.
§ 6
Mitgliedsbeitrag
Ein Mitgliedsbeitrag kann von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
§ 7
Vereinsorgane
Dem Verein gehören folgende Organe an:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 8
Vorstand
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er besteht aus mindestens drei, höchstens jedoch sechs Mitgliedern.
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Vorstandsmitglieder bleiben auf jeden Fall solange im Amt, bis eine
Neuwahl erfolgt ist.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen jeweils
alleinvertretungsberechtigten 1. und 2. Vorsitzenden. Die Wahl gilt für
die Amtsdauer oder restliche Amtsdauer des jeweiligen
Vorstandsmitgliedes. Wird ein Vorstandsmitglied wiederbestellt, so gilt
die Wahl zum 1. oder 2. Vorsitzenden nicht für die neue Amtsdauer fort.
Die Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Soweit erforderlich gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.
§ 9
Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegen sämtliche Aufgaben, die nicht in den Tätigkeitsbereich der Mitgliederversammlung fallen.
Er versammelt sich auf Einberufung des 1. oder 2. Vorsitzenden, sooft
es die Geschäfte erfordern. Vorstandssitzungen sind ferner
durchzuführen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder ein
entsprechendes Begehren stellen.
Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Erstellung der Jahresrechnung und falls erforderlich eines Haushaltsplanes
- Einberufung der Mitgliederversammlungen
- Festsetzung der Aufwandsentschädigungen für alle anfallenden Arbeiten der ehrenamtlich für den Verein Tätigen.
- Bestellung eines Schulleiters sowie eines stellvertretenden Schulleiters.
- Genehmigung einer von den Schulleitern beschlossene Schulordnung.
- Beschlussfassung gemeinsam mit den Schulleitern über die Einrichtung von Klassen und Kursen, sowie Lehr-,
Lerninhalte, Kursorte und -zeiten sowie über schulisch notwendige Anschaffungen.
- Beschlussfassung gemeinsam mit den Schulleitern über die Einstellung von Dozenten.
- Vereinbarung mit den Dozenten über deren Unterrichtsvergütung.
§ 10
Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins an.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
Daneben ist auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes oder von fünf
Vereinsmitgliedern eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die
Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch einen Vorsitzenden
des Vorstandes unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung mit
mindestens 14-tägiger Ladefrist auf schriftlichem Wege.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
- Die Entgegennahme und Feststellung der Jahresrechnung und falls erforderlich des Haushaltsplanes des Vorstandes
- Die Entlastung des Vorstandes
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder
- Die jederzeit zulässige Abberufung des Vorstandes
- Die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
Anträge sind vier Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig. Es können in der Regel nur Tagesordnungspunkte
verhandelt und zur Abstimmung unterbreitet werden. In Bedarfsfällen
kann auf Vorschlag des Vorstandes und wenn alle anwesenden Mitglieder
zustimmen auf Förmlichkeiten hinsichtlich dem Gegenstand der
Mitgliederversammlung verzichtet werden. Über die Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll zu führen und vom 1. oder 2. Vorstandsvorsitzenden zu
unterzeichnen.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können
nur mit der Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
Eine Änderung des Vereinszwecks bedarf der Einstimmigkeit. Alle übrigen
Beschlüsse, insbesondere die über Beitragserhöhungen, können mit
einfacher Mehrheit beschlossen werden.
§ 11
Dozenten
Die Dozenten der Schule verpflichten sich, die Ziele des Vereins zu
unterstützen und in seinem Sinn zu unterrichten. Sie sollen in
regelmäßigen Abständen zusammentreffen und ihre Unterrichtsplanung
besprechen und offen legen.
§ 12
Ehrenamtlich Tätige
Den ehrenamtlich für den Verein Tätigen können im Rahmen der jeweiligen
Steuerfreibeträge Zuwendungen gewährt werden, über die der Vorstand im
Einzelfall zu entscheiden hat.
Die für den Verein ehrenamtlich Tätigen haben dem Verein gegenüber nur
für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten
anzuwenden pflegen. Ihre Haftung ist auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 13
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins „Förderkreis Kinder und Kunst“
Mosbach e.V. oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen an die Stadt Mosbach, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützig tätige Vereine der Kinder- und Jugendarbeit zu
verwenden hat.